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Übermittlungssperre


Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über gespeicherte Übermittlungssperren im Melderegister und können auch das Löschen bzw. Eintragen von Übermittlungssperren beantragen. Sie wählen den Onlinedienst „Übermittlungssperre“ - ein digitaler Service der Meldebehörde.

Für die Nutzung des Online Dienstes müssen Sie sich mit dem Vertrauensniveau „hoch“ authentifizieren.

Was brauchen Sie für den Online-Dienst?

- einen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion und die PIN,
- die AusweisApp: Software zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion (bund.de) für die Verwendung des Online-Ausweises,
- ein Smartphone oder ein Kartenlesegerät,
- ein BundID-Konto (BundID mit Online-Ausweis erstellen) – Sie können den Onlinedienst aber auch ohne eine BundID benutzen

Leistungsbeschreibung

Nach dem Meldegesetz kann der Weitergabe persönlicher Daten für die nachstehenden Fälle ohne Angabe von Gründen bei der zuständigen Stelle widersprochen werden. Die Übermittlungssperre gilt für:

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften über Familienangehörige
  • das Bundesamt für das Personalmanagement in der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Übersendung von Informationsmaterial.

Daneben kann der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet widersprochen werden.

Übermittlungssperren werden in der Regel sofort bearbeitet und sind kostenfrei.