Wirtschaftlicher Fragebogen
Wirtschaftlicher Fragebogen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wir heißen Sie und Ihr Kind herzlich Willkommen in einer Kindertagesstätte in der Gemeinde Weyhe!
Nachfolgend finden Sie Erläuterungen und Hilfestellungen zum Errechnen des Beitrags für den Besuch einer Kinderstagesstätte der Gemeinde Weyhe.
Elternbeitrag
Der Beitrag für die Betreuung in einer Kindertagesstätte ist nach dem monatlichen Nettoeinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder entpsrechend der Satzung der Gemeinde Weyhe über die Erhebung von Beiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten gestaffelt.
Der Beitrag wird auf der Grundlage Ihrer Angaben vom Fachbereich 2, Bildung und Freizeit, berechnet.
Sie geben zunächst eine Selbsteinschätzung ab, welcher monatliche Betrag zu zahlen ist. Dieser wird vom Fachbereich 2, Kinder- und Familienservicebüro, der Gemeinde Weyhe überprüft und daraufhin der Beitrag festgelegt. Wünschen Sie keine individuelle Berechnung oder reichen Sie bis zum vorgegebenen Stichtag
keine bzw. unvollständige Unterlagen ein, werden Sie der höchsten Stufe zugeordnet.
Bitte beachten Sie, dass es sich um einen Jahresbeitrag handelt. Die Beiträge, unabhängig von Ferien und Schließzeiten, sind grunsätzlich in gleichen monatlichen Teilen vom 01.08. eines Jahres bis zum 31.07. des Folgejahres zu zahlen. Mit Vollendung des dritten Lebenjahres entfällt der Beitrag für die Betreuung in der Krippe von höchstens 8 Stunden täglich.
Anzahl der Personen im Haushalt
Zur Familie zählen:
-> die Personensorgeberechtigten, die dauerhaft im Haushalt der Familie leben,
-> Partner der Personensorgeberechtigten, die dauerhaft im Haushalt der Familie leben,
-> Kinder für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die dauerhaft im Haushalt der Familie leben sowie
-> Kinder mit einer Schwerbehinderung, die dauerhaft im Haushalt der Familie leben.
Was zählt zum Familieneinkommen?
Das Familieneinkommen ergibt sich aus den monatlichen Nettoeinkünften. Dazu zählen u.a.
-> Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und selbstständiger Tätigkeit
-> Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft
-> Unterhaltsleistungen (sowohl für das Kind als auch für Elternteile)
-> Elterngeld
-> Wohngeld
-> BAföG
-> Rente
-> Krankengeld
-> ALG I / ALG II
-> Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
-> Sonstiges (z.B. Trinkgeld, Sonderzuwendungen oder Prämien)
Seltener anfallende oder einmalige Einkünfte (z.B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) sind anteilig hinzuzurechnen.Dem wirtschaftlichen Fragebogen sind die Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate sowie alle weiteren Nachweise zum Einkommen in Kopie beizufügen.
Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert der Familie. Es bemisst sich nach den sozialrechtlichen Bestimmungen gemäß § 93 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII.
Nicht angerechnet wird auf das Einkommen das Elterngeld bis 300 € gemäß Bundeselterngeldgesetz (BEEG), das Betreuungsgeld nach dem Betreuungsgeldgesetz (BetrGeldG), die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und die Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG sowie das Kindergeld.
Ist eine Reduzierung des Benutzungsbeitrags möglich?
Sollten Sie ein geringes Einkommen haben oder Arbeitslosengeld II beziehen, können Sie zusätzlich einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte stellen. Hierdurch können Ihre Beiträge teilweise oder ganz vom Landkreis Diepholz übernommen werden.
Der Antrag auf Übernahme der Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte wird im Rathaus, Fachbereich 2, ausgegeben oder kann im Internet unter www.weyhe.de heruntergeladen werden. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist im Rathaus, Fachbereich 2, abzugeben. Der ausgefüllte Antrag ist bis zum 31.07. eines Jahres abzugeben.
Fehlende Unterlagen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang eingereicht werden. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, kann Ihr Antrag nicht beschieden werden. Die Beiträge sind dann in voller Höhe zu zahlen. Die Beitragsübernahme kann erst ab Antragseingang erfolgen.
Ist eine Reduzierung der Beiträge für das Mittagessen möglich?
Sollten Sie Arbeitslosengeld II, Wohngeld, einen Kindergeldzuschlag oder Sozialhilfe beziehen, können auch die Beiträge für das Mittagessen übernommen werden. Hierzu muss ein Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe beim Landkreis Diepholz gestellt werden. Der Antrag kann ebenfalls im Rathaus, Fachbereich 2, abgeholt werden.